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Verkehrsmedizinisch-psychiatrische Begutachtung nach FEV § 11, Abs. 2, Anlage 4

Verkehrsmedizinisch-psychiatrische Begutachtung

Wenn eine psychische Erkrankung diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung für notwendig befunden wird, ist abzuklären, ob die Fahrtauglichkeit durch die Symptome der Erkrankung oder die verordneten Psychopharmaka beeinträchtigt sein kann.

Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit infolge psychischer Auffälligkeiten, erfolgt die Beauftragung der verkehrsmedizinischen Begutachtung und Abklärung mit dem Ziel der Einschätzung der Fahrtüchtigkeit. Geregelt ist dies in § 11 Abs. 2 und in der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung.

Die Leitlinien, die für eine verkehrsmedizinische Begutachtung gelten, sind in den von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) herausgegebenen "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" festgehalten. Das Kapitel 3.10 geht auf psychische Störungen ein und regelt die Voraussetzungen zur Fahrtauglichkeit.

Begutachtungsschwerpunkte

Mittels testpsychologischer Untersuchungen wird abgeklärt, welche Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit erfüllt werden, inwieweit kumulierte Auffälligkeiten bestehen und Eignungsmängel kompensiert werden können.

Inhalt der Begutachtung

Von Ihrer zuständigen Verkehrsbehörde (Führerscheinstelle) wurden Sie beauftragt, ein verkehrsmedizinisches Gutachten erstellen zu lassen. Beispielsweise mit der Fragestellung:

Die Begutachtung muss bis zum von der Verkehrsbehörde fest gesetzten Termin abgeschlossen sein.

Ablauf der Begutachtung

Nach Ihrer telefonischen Kontaktaufnahme erhalten Sie von uns einen Fragenkatalog zugesandt mit der Bitte, die darin aufgeführten Fragen ausführlich und präzise zu beantworten. Die Entbindung von der Schweigepflicht ist obligatorisch.

Nach Eingang der von Ihnen ausgefüllten Unterlagen (inkl. der Schweigepflichtentbindung) setzen wir uns mit Ihnen zur Absprache des Begutachtungstermins in Verbindung.

Die Kosten der Begutachtung haben Sie als Auftraggeber zu tragen.

Nach Sichtung der Unterlagen wird am Begutachtungstermin entschieden, ob zusätzliche Untersuchungen notwendig sind. Die Kosten für z.B. Bildgebungen (Röntgen, CCT etc.), laborchemische Untersuchungen (z.B. Serologie / Drogen-Screening) oder neuropsychologische Testverfahren werden Ihnen separat in Rechnung gestellt.

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